1.11. Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
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1.11.2. Zielsetzungen
Österreich wird seine Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention gewissenhaft umsetzen und dabei auch die formalen bzw. verfahrensmäßigen Grundsätze erfüllen.
Alle Länder sind verpflichtet, ebenfalls Anlaufstellen nach Art. 33 Abs. 1, Monitoringausschüsse nach Art. 33 Abs. 2 sowie unabhängige Behörden nach Art. 16 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention zu nominieren oder einzurichten.