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ÖGLB begrüßt parlamentarische Entschließung

Am 28. Juni 2017 wurde im Nationalrat der Antrag 1857/A(E) der Grünen-Abgeordneten Mag. Helene Jarmer und KollegInnen von allen Parteien einstimmig unterstützt und angenommen.
Die Begründung:

„Für Lehrkräfte in Österreich gibt es eine Vielzahl an Angeboten, die Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) zu lernen. Die Nachfrage nach diesen Kursen und Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen  ist hoch.
Dazu sollen ausreichend kompetente Hochschul-Lehrpersonen zur Verfügung gestellt werden.
Allerdings ist nicht nachvollziehbar, welches Sprachniveau in den jeweiligen Kursen und Lehrgängen erreicht werden kann. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, auf welchem Niveau Lehrkräfte die ÖGS beherrschen, und ob dieses für den Einsatz in Klassen mit hörbehinderten SchülerInnen ausreicht.
Der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GeRS) legt eine für Sprachenlernende und -lehrende umfangreiche Empfehlung vor, die den Spracherwerb, die Sprachanwendung und die Sprachkompetenz von Lernenden transparent und vergleichbar macht. Diese Empfehlung wird für alle Teilqualifikationen (Leseverstehen, Hörverstehen, Schreiben und Sprechen) vorgenommen und ist in Form von sechs Kompetenzniveaus definiert und formuliert.
Im Sinne der Qualitätssicherung in der Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften in der ÖGS wäre es daher anzustreben, die Angebote der Pädagogischen Hochschulen im Bereich der ÖGS jeweils in den GeRS einzuordnen. Damit kann sichergestellt werden, dass Lehrkräfte für die Unterrichtstätigkeit in Klassen mit hörbehinderten SchülerInnen ausreichend in ÖGS qualifiziert sind. Auswirkungen auf den derzeitigen Lehrkräfteeinsatz sind nicht intendiert.“

Zur Entschließung betreffend Qualität der Ausbildung von Lehrkräften in der Österreichischen Gebärdensprache:

„Die Bundesministerin für Bildung wird ersucht, die Pädagogischen Hochschulen anzuweisen, die Aus- und Weiterbildungsangebote für Lehrkräfte in ÖGS nach dem GeRS zu klassifizieren und das erreichte Sprachniveau in der jeweiligen Kursbestätigung auszuweisen.“

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