Mit der am 25.11.2020 ausgegeben Novellierung der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde unter folgender Ausnahmesachverhalt festgehalten:
Ab heute 27.11.2020 gibt es eine Ausnahme von der Maskenpflicht für gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen und ihre KommunikationspartnerInnen. Sie kann durch den Behindertenpass mit den entsprechenden Zusatzeintragungen nachgewiesen werden.
§15 Abs.3 Z4: Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für gehörlose und schwer hörbehinderten Personen sowie deren KommunikationspartnerInnen während der Kommunikation.
Das Vorliegen eines Ausnahmegrunds ist auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienst glaubhaft zu machen. Die Beibringung eines aktuellen Ärztlichen Attests ist im Fall von §15 Abs. 3 Z4 hinfällig – es reicht der Behindertenpass.
Allerdings ist das keine generelle Befreiung von der Maskenpflicht. Unter §15 Abs.3 Z2 ist aber klar geregelt, dass im Ausnahmefall auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden kann. Jedenfalls können von gehörlosen und schwer hörbehinderten Personen die Masken nachstehender Anbieter genutzt werden:
www.marienapo.eu; info@marienapo.eu