Stellungnahme des ÖGLB an das Bundesministerium für Inneres anlässlich der Wahlreform
Der uneingeschränkte Zugang zu Information ist ein Grundrecht und unabdingbare Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe gehörloser Personen. Damit sie ihre staatsbürgerlichen Rechte wahrnehmen können, müssen ihnen Inhalte in Österreichischer Gebärdensprache ÖGS, ÖGS+ und/oder Leichter Sprache angeboten werden.
Informationen zur Wahl: Print, AV-Medien, Soziale Medien
Schon im Vorfeld zu Wahlen muss auf die barrierefreie Zugänglichkeit von Information geachtet werden, dh. Belangsendungen, Pressekonferenzen, Diskussionsrunden der Kandidat*innen müssten mit Untertiteln und/oder mit der Einblendung von Gebärden-sprachdolmetschungen versehen werden.
Während des Wahlkampfs werden zunehmend die Sozialen Medien zur Information über Programminhalte genutzt. Hier kommen alle Formate zum Einsatz, sehr verkürzt und pointiert. Hier bieten sich eher Untertitel in Leichter Sprache oder in ÖGS+ an, einer einfachen Form der Österreichischen Gebärdensprache, die Menschen mit einem reduzierten Verständnis der ÖGS oder Personen mit anderen Beeinträchtigungen leichter verständlich ist.
Für die Berichterstattung über die Auszählung der Stimmen und die Wahlergebnisse gilt dasselbe: Ergänzung der Berichte mit Untertiteln und/oder mit Einblendung von Gebärdensprachdolmetschungen.
In den Wahllokalen selbst sollen über Videoscreens (zB. zentral aufgestellter Laptop) die wesentlichen Informationen – Ausfüllen des Wahlzettels, Vergabe von Vorzugstimmen, Stimmabgabe, Wahlhelfer*innen … – in Österreichischer Gebärdensprache ÖGS zugänglich sein.
Wahlhelfer*innen, Begleitpersonen
Wahlhelfer*innen müssen auf Fragen und Bedürfnisse von gehörlosen Personen reagieren können. Neben ihrer Sensibilisierung muss ihnen Material an die Hand gegeben werden, das ihnen die Kommunikation mit gehörlosen Wähler*innen ermöglicht: Texte in leichter Sprache, Video-Dateien (am Handy abrufbar), Piktogramme.
Für gehörlose (ggf. auch schwerhörige Personen), die an zusätzlichen Beeinträchtigungen wie zB. einem verminderten Sehvermögen leiden, muss es erlaubt sein, eine Begleitperson – auch in die Wahlkabine – mitzunehmen. Das könnten ÖGS-kundige Peer-Berater*innen sein oder Wahlhelfer*innen, aber auch persönliche Assistent*innen.
Ausstattung der Wahllokale
Die Wahllokale sollten jedenfalls mit je einem Bildschirm ausgestattet sein (zB. ein Laptop), der Information zum Wahlvorgang in Österreichischer Gebärdensprache zugänglich macht.